Müssen Sie eine Unfallversicherung abschließen?
Selbstständig tätige Tagespflegepersonen sind gesetzlich unfallversichert, da es sich um eine Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Der Versicherungsschutz und die Beitragspflicht beginnen mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit. Wenn Sie – wie dies bei Tagespflegepersonen üblicherweise der Fall ist – selbstständig tätig sind, müssen Sie sich bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) anmelden und versichern. Die Beiträge werden rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr erhoben. Nähere Informationen erhalten Sie bei der
BGW unter der Telefonnummer (040) 202 07 – 0.
Hier erhalten Sie einen Anmeldebogen zur Unfallversicherung bei der BGW zum Download.
Kinder, die von Tagesmüttern und -vätern (mit Pflegeerlaubnis!!!) betreut werden, sind beim
Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover, Landesunfallkasse Niedersachsen, Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover unfallversichert. Ansprechpartner ist Herr Klinkenberg, T: 0511-8707-113.
Eine Informationsbroschüre mit Tipps, wie Sie Ihre Tageskinder sicher betreuen können, erhalten Sie
hier...
Eine Unfallanzeige können Sie
hier herunterladen.
Gibt es einen Zuschuss zu den Beiträgen der Renten-, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung?
Mit dem öffentlich gezahlten Betreuungsgeld werden die von den qualifizierten Tagespflegepersonen nachgewiesenen Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung bis zur Höhe des aktuellen Mindestbeitrags, die hälftigen nachgewiesenen Aufwendungen einer angemessenen Alterssicherung sowie die hälftigen nachgewiesenen Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung übernommen.
Müssen Sie eine Haftpflichtversicherung abschließen?
Nach Rücksprache mit der eigenen privaten Haftpflichtversicherung kann die Tätigkeit als Tagespflegeperson im bestehenden privaten Haftpflichtvertrag ergänzend aufgenommen werden und der Versicherungsschutz entsprechend erweitert werden. Es sind jedoch nicht alle Versicherungsgesellschaften bereit, diese Erweiterung vorzunehmen.
Eine Vereinbarung kann auch mit dem
Tagesmütterverein getroffen werden, der eine Sammelhaftpflichtversicherung anbietet.
Was müssen Sie bezüglich der Besteuerung beachten ?
Seit dem 1. Januar 2009 haben alle Tagespflegepersonen, die nicht im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, ihre Gewinne im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu versteuern. Eine Steuerfestsetzung erfolgt jedoch erst, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 8.130 € (bei Ledigen) oder von 16.260 € (bei zusammen veranlagten Ehegatten) übersteigt.
Dabei ist jedoch zu beachten: Steuerfrei bleiben vom Jugendhilfeträger zu leistenden Erstattungen der Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Zu versteuern ist der Gewinn, d. h. die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben.
Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit anfallen. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung gibt es zwei Möglichkeiten:
Die Tagespflegeperson weist die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben nach. Als Betriebsausgaben kommen beispielsweise – gegebenenfalls anteilig – in Betracht: Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien (Spiel- und Bastelmaterialien), Fachliteratur, Hygieneartikel, Miete und Betriebskosten der
zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten, Telekommunikationskosten, Aufwendungen für Versicherungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Betreuungstätigkeit stehen, Weiterbildungskosten, Fahrtkosten, Aufwendungen für Außer-Haus-Programm (z.B. Besuch von Zoo und kulturellen Veranstaltungen).
oder
Die Tagespflegeperson kann eine Betriebsausgabenpauschale geltend machen: Die Pauschale liegt bei 300,- Euro pro ganztags betreutem Kind (40 Stunden in der Woche). Soweit die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit weniger als 40 Stunden pro Woche beträgt, ist die zeitanteilige Kürzung nach folgender Formel vorzunehmen:
300 € * vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden)
(8 Stunden * 5 Tage =) 40 Stunden
HIER können Sie die Höhe Ihrer Betriebskostenpauschale berechnen.
Auch für Zeiten, in denen die Tagespflegeperson (etwa wegen Urlaubs, Krankheit oder Fortbildung) verhindert ist, die vereinbarte Betreuung selbst zu erbringen, kann die Betriebsausgabenpauschale abgezogen werden, wenn die „laufende Geldleistung“ in dieser Zeit durch das Jugendamt weiter gezahlt wird.
Den Tagespflegepersonen bleibt es in jedem Fall unbenommen, statt der Pauschale die tatsächlichen höheren Betriebsausgaben geltend zu machen. Ein Abzug von einzelnen nachweisbaren Aufwendungen (z.B. für Lebensmittel) neben dem Abzug der Pauschale ist dagegen nicht möglich.
Findet die Kindertagespflege im Haushalt der Erziehungsberechtigten des Kindes statt, steht die Betriebsausgabenpauschale nicht zur Verfügung. In diesem Fall sind die tatsächlichen Kosten in der Regel leicht nachweisbar und daher eine Pauschale
nicht erforderlich. Gleiches gilt bei Kindertagespflege in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumen.
Empfehlung:
Tagespflegepersonen sollten Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen und sich den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ zusenden lassen. Der Fragebogen ist auch in der folgenden PDF-Datei abrufbar.