Grabschmuck auf Rasengräbern
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 19 der Friedhofsatzung der Gemeinde Twist die Gestaltungsmöglichkeiten für Gräber in Rasengrabfeldern eingeschränkt sind.
Das Abstellen von kleinem Grabschmuck ist nur in der Zeit vom 30.10. bis zum 01.04. eines jeden Jahres auf Rasenflächen zulässig.
Die Einschränkung ist erforderlich, damit im Frühjahr und in der Sommerzeit die Rasenpflege durch die Mitarbeiter des Bauhofes ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Die Gemeinde Twist ist gem. § 19 Abs. 4 der Friedhofssatzung berechtigt bei Nichtbeachtung den abgestellten Grabschmuck, ohne weitere Ankündigung zu entfernen.
Alle Nutzungsberechtigten von Rasengräbern werden daher gebeten, falls noch nicht geschehen, den Grabschmuck von den Gräbern abzuräumen. Weitere Auskünfte erteilt Herr Vehring, Tel.: 05936/9330-51.
