Gemeinde Twist - Bürgerservice und Politik

Bezeichnung:
Anrechnung und Erstattung von Abzugsbeträgen bei Bauleistungen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wenn für Ihre Rechnung durch einen Empfänger einer durch Sie erbrachten Bauleistung ein Steuerabzugsbetrag angemeldet und einbehalten wurde, wird dieser auf Ihre zu entrichtenden Steuern angerechnet.

Die Anrechnung erfolgt nacheinander auf die folgenden Steuern:

  1. die nach § 41a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,
  2. die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer,
  3. die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und
  4. die von Ihnen im Sinne der §§ 48, 48a EStG anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge für Bauleistungen

Die Anrechnung erfolgt durch das Finanzamt, ein Antrag hierfür ist nicht erforderlich.

Eine Anrechnung kann abgelehnt werden, wenn der Empfänger Ihrer Bauleistung als Abzugsverpflichteter den Abzugsbetrag zwar angemeldet, jedoch nicht abgeführt hat und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.

Wenn Sie nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet sind und eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder Sie glaubhaft machen können, dass sich im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche ergeben werden, können Sie die Erstattung der Abzugsbeträge beim Finanzamt beantragen.

Der Antrag ist formgebunden und erfolgt unter Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Musterformulars. Dieses ist über das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung abrufbar.

Der Antrag ist fristgebunden. Er kann bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, gestellt werden. Sollten die Regelungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anwendung kommen und darin eine längere Frist genannt sein, kommt diese längere Frist zur Anwendung.

Das Finanzamt prüft den Antrag und erstattet Ihnen bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen die für Ihre Rechnung abgeführten Abzugsbeträge.

Verfahrensablauf

Sofern für Ihre Rechnung durch einen Empfänger einer durch Sie erbrachten Bauleistung ein Steuerabzugsbetrag angemeldet und einbehalten wurde, wird dieser auf Ihre zu entrichtenden Steuern angerechnet. Für diese Anrechnung müssen Sie nichts tun.

Sie können beim Finanzamt die Erstattung der Abzugsbeträge beantragen, wenn Sie nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet sind und eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder Sie glaubhaft machen können, dass sich im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche ergeben werden.

Der Antrag ist formgebunden und erfolgt unter Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Mustervordruckes.

Der Mustervordruck ist über das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung abrufbar.

Der Antrag ist fristgebunden. Er kann bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, gestellt werden. Sofern die Regelungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anwendung kommen und darin eine längere Frist genannt ist, kommt diese längere Frist zur Anwendung.

Das Finanzamt prüft den Antrag und erstattet Ihnen bei Vorliegen der aller Voraussetzungen die für Ihre Rechnung abgeführten Abzugsbeträge.

An wen muss ich mich wenden?

Die Anrechnung einbehaltener Steuerabzugsbeträge bei Bauleistungen erfolgt durch das für Sie oder die Körperschaft zuständige Finanzamt.

Voraussetzungen

Es wurden Steuerabzugsbeträge für im Inland erbrachte Bauleistungen für Ihre Rechnung einbehalten, Sie sind nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet und eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer kommt nicht in Betracht oder können glaubhaft machen, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden

und

Sie stellen innerhalb der gesetzlichen Frist einen Antrag auf Erstattung der einbehaltenen Abzugsbeträge unter Verwendung des amtlichen Vordruckmusters und erfüllen die mit einer Erstattung verbundenen Voraussetzungen

Welche Unterlagen werden benötigt?

Anrechnung:       - keine

Erstattung:         - Antrag auf amtlichem Musterformular

- nach Möglichkeit Abrechnungsmitteilung des Abzugsverpflichteten (Empfänger der Bauleistung)

Welche Gebühren fallen an?

Es entstehen keine Kosten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Antragsfrist für die Erstattung von Abzugsbeträgen nach § 48c Abs. 2 EStG endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, welches auf das Jahr der Steueranmeldung folgt. Die Frist kann sich in Ausnahmefällen verlängern, wenn sich dies aus einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt. Maßgebend ist das Datum des Eingangs beim zuständigen Finanzamt. 

Anträge / Formulare

  • Antrag auf Erstattung von Abzugsbeträgen (§ 48c Absatz 2 EStG)
  • Abrufbar über Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung unter Steuerformulare\Einkommensteuer\Bauabzugsteuer

Weiterführende Informationen

Sofern Sie Ihren Wohnsitz oder die Geschäftsleitung oder den Sitz Ihres Unternehmens im Ausland haben und im Inland keine steuerlichen Pflichten (Abgabe von Lohnsteueranmeldungen, Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) erfüllen müssen, können Sie die Erstattung der für Ihre Rechnung einbehaltenen Steuerabzugsbeträge beantragen. Der Antrag ist unter Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Musterformulars zu stellen. Den Musterantrag finden Sie unter dem nachfolgenden Link.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Finanzministerium

Siehe auch (LOV, LOVD):

Was erledige ich wo?

Auf dieser Seite werden Inhalte eines niedersachsenweiten Systems eingebunden. Manche Browsereinstellungen/Popup-Blocker stellen diese Seiten nicht korrekt dar. Bestätigen Sie in diesem Fall bitte den Sicherheitshinweis Ihres Browsers oder folgen Sie diesem Link, um die Abfrage in einem neuen Fenster zu öffnen.