Gemeinde Twist - Bürgerservice und Politik

Bezeichnung:
Bodenrichtwertkarte Auszug
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Bodenrichtwerte dienen der Grundstücksmarkttransparenz. Sie stellen zonenweise durchschnittliche Lagewerte mit wertbeeinflussenden Merkmalen dar, die für die Mehrzahl der sich in der Zone befindlichen Grundstücke gelten sollen. Dabei wird stets angenommen, dass das Grundstück unbebaut ist, unabhängig von einer realen Bebauung. Bei der Auskunft wird der Bodenrichtwert in Euro pro Quadratmeter sowie mit seinen wertbestimmenden Merkmalen angegeben. Außer der Grundstücksmarkttransparenz dienen die Bodenrichtwerten auch steuerlichen Zwecken.

Die Ermittlung der Bodenrichtwerte erfolgt auf der Basis von tatsächlichen Kauffällen. Beurkundende Stellen sind nach dem Baugesetzbuch verpflichtet, Kopien der Kaufverträge an die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte zu senden. Die Gutachterausschüsse werten die Verträge über unbebaute Flächen aus und leiten daraus Bodenrichtwerte ab. Liegen für einen Bereich keine oder zu wenige Kaufverträge vor, so können auch andere Größen zur Bestimmung herangezogen werden, z. B. Indexreihen oder Mieten.

Ermittelt und beschlossen werden die Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse.

Die Gutachterausschüsse sind für bestimmte und durch das Land festgelegte Regionen in Niedersachsen zuständig; sie setzen sich zusammen aus vorsitzenden und ehrenamtlichen Mitgliedern. Die vorsitzenden Mitglieder sind Angehörige der Vermessungs- und Katasterverwaltung. Ehrenamtliche Mitglieder sind fachkundige Personen aus dem weiten Feld der Immobilienwirtschaft, z. B. aus dem Bereich Architektur, Bauingenieurwesen, Landwirtschaft, Finanzwirtschaft oder Maklerwesen.

Ein Gutachterausschuss ist stets selbständig und unabhängig tätig. Für die Unterstützung der Aufgabenerledigung verfügt jeder Gutachterausschuss über eine Geschäftsstelle, die ebenfalls bei der Vermessungs- und Katasterverwaltung angesiedelt ist.

Verfahrensablauf

Bodenrichtwerte sind in Niedersachsen kostenfrei im Internet abrufbar:

Immobilienmarkt Niedersachsen

Für die Navigation zum gewünschten Bodenrichtwert stehen Ihnen drei Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Adresssuche
  2. Suche über Flurstücksnummer
  3. Grafische Suche über Zoomen und Verschieben des Kartenausschnitts.

Der ausgewählte Bodenrichtwert wird Ihnen mit seinen wertbeeinflussenden Merkmalen angezeigt.

Über einen Druckbutton können Sie auch einen amtlichen Ausdruck im PDF-Format anfordern und auf Ihrem Endgerät ausdrucken.

An wen muss ich mich wenden?

.Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses

LGLN

Regionaldirektion Oldenburg-Cloppenburg
Stau 3
26122 Oldenburg

E-Mail: oga@lgln.niedersachsen.de

Für einzelne Nachfragen zu bestimmten Bodenrichtwerten finden Sie den für Sie örtlich zuständigen Gutachterausschuss über der Internetseite der Gutachterausschüsse in Niedersachsen. Für generelle fachliche Fragen nutzen Sie bitte die Adresse unter „Ansprechpunkt

Voraussetzungen

Keine

Welche Unterlagen werden benötigt?

Keine

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

Bearbeitungsdauer

Die Bodenrichtwerte können jederzeit im Internet abgerufen werden.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Onlineverfahren: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Bemerkungen

Für einzelne Bodenrichtwerte sind u. U. Umrechnungstabellen angegeben. Wenn z. B. ein Bodenrichtwert abhängig von der Flächengröße eines Grundstücks ist, bezieht sich der Bodenrichtwert auf eine bestimmte angegebene Fläche. Umrechnungskoeffizienten ermöglichen eine Umrechnung bei abweichenden Flächen. Umrechnungen können auch für andere Merkmale definiert werden.

Unter gesetzlich definierten Voraussetzungen kann es auch besondere Bodenrichtwerte geben, die zu einem abweichenden Zeitpunkt als dem regulären Turnus bestimmt worden sind. Dies kann z. B. in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet der Fall sein. Auf der Basis von sanierungsbeeinflussten Bodenrichtwertsteigerungen können von der Gemeinde Ausgleichsbeiträge von den Eigentümerinnen und Eigentümern erhoben werden.

Was erledige ich wo?

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