Gemeinde Twist - Bürgerservice und Politik

Bezeichnung:
Endgültige Zuschussabrechnung der Künstlersozialkasse
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Als erwerbsmäßig künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Person haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zuschüsse der Künstlersozialkasse. Die Zuschüsse betreffen die Kosten für Ihre private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.

Sie können einen Anspruch auf diese Zuschüsse haben, wenn Sie:

  • über die Künstlersozialkasse versicherungspflichtig sind und
    • von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht befreit sind oder
    • keinen Zugang mehr zur gesetzlichen Versicherung haben.

Sie erhalten die Zuschüsse monatlich als vorläufigen Zuschuss. Es sind also Abschlagszahlungen auf den endgültigen Zuschuss.

Nach Ende eines Jahres erhalten Sie eine endgültige Zuschussabrechnung. Sie basiert auf:

  • Ihren tatsächlichen Beiträgen für Ihre private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und
  • gegebenenfalls Ihrem tatsächlichen Einkommen.

Die Künstlersozialkasse vergleicht die vorläufig gezahlten Zuschüsse mit dem tatsächlichen Zuschussanspruch. Dabei kann es zu Nachzahlungen oder Rückforderungen kommen.

Wenn Sie die Angaben und Unterlagen nicht rechtzeitig einreichen, fordert die Künstlersozialkasse die vorläufig gezahlten Zuschüsse zurück. Zudem verlieren Sie Ihren aktuellen Zuschussanspruch.

Wenn Sie die Unterlagen nachträglich einreichen, ist eine verspätete Zuschussabrechnung möglich. In diesem Fall können Sie wieder einen vorläufigen monatlichen Zuschuss erhalten.

Teaser

Zuschüsse, die Sie von der Künstlersozialkasse erhalten, werden im folgenden Jahr endgültig abgerechnet.

Verfahrensablauf

Die Abrechnung Ihres vorläufigen Zuschusses ist möglich, wenn Sie Ihre endgültigen Kosten für die private oder freiwillige gesetzliche Versicherung nachweisen. Hierfür erhalten Sie von der Künstlersozialkasse im April ein Schreiben mit einem Fragebogen.

Hinweis: Wenn die Künstlersozialkasse alle erforderlichen Angaben und Unterlagen hat, können Sie die Abrechnung des Zuschusses früher erhalten. Dazu müssen Sie die Angaben und Unterlagen entsprechend früher einreichen. Möglich ist das ab dem 01.01. eines Jahres für das abgelaufene Jahr.

Sie können der Künstlersozialkasse die erforderlichen Angaben und Unterlagen entweder online oder per Post übermitteln.

Online-Mitteilung: 

  • Rufen Sie das Online-Formular auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
  • Hinweis: Für das Online-Formular benötigen Sie ein gültiges ELSTER-Zertifikat, um sich anzumelden. Alternativ können Sie Ihr elektronisches Ausweisdokument nutzen.
  • Sie benötigen ungefähr 15 Minuten, um den Online-Antrag auszufüllen.
  • Tragen Sie zunächst Ihre persönlichen Angaben ein, darunter auch Ihre Versicherungsnummer. Diese finden Sie auf den Schreiben der Künstlersozialkasse oben rechts.
  • Auf der nächsten Seite erhalten Sie zunächst allgemeine Informationen rund um das Thema "Endgültige Berechnung des Beitragszuschusses".
  • Im Folgenden sind von Ihnen Angaben zu Ihrem Zuschussanspruch sowie Ihren tatsächlich gezahlten Beiträgen zu machen und die entsprechenden Nachweise hochzuladen.
  • Wenn Sie nicht über die Künstlersozialkasse rentenversichert sind, haben Sie zudem Angaben zu Ihrem tatsächlich erzielten Jahresarbeitseinkommen zu machen.
  • Auch Ihre aktuellen monatlichen Beiträge können Sie gegebenenfalls anpassen und den Nachweis über die geänderte Höhe hochladen.

Mitteilung per Post:

  • Füllen Sie den Antwortbogen für die Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für das vergangene Jahr vollständig aus.
  • Sollte Ihnen der Antwortbogen nicht oder noch nicht vorliegen, ist auch eine formlose Mitteilung möglich.
  • Wenn Sie den Antwortbogen nutzen, beachten Sie bitte alle Hinweise, die Ihnen mit der Aufforderung zusammen übersandt wurden.
  • Kontrollieren Sie, ob Sie zusätzlich zu den Gesamtbeträgen eine Bescheinigung über die monatlichen Beiträge mitschicken müssen.
    • Fordern Sie diese Bescheinigung gegebenenfalls bei Ihrer Versicherung an. Ein entsprechender Hinweis steht im Schreiben der Künstlersozialkasse.
  • Sollte nach Ihrem endgültigen Einkommen gefragt werden, tragen Sie die Werte bitte zusätzlich ein.
  • Schicken Sie den ausgefüllten Antwortbogen oder Ihre formlose Mitteilung mit den Anlagen an die Künstlersozialkasse.

Nach Eingang des Formulars, des Antwortbogens oder Ihrer Mitteilung prüft die Künstlersozialkasse Ihre Angaben sowie die Anlagen und rechnet Ihre Beitragszuschüsse für das Vorjahr endgültig ab. Die Abrechnung erhalten Sie von der Künstlersozialkasse per Post.

Sollten Rückfragen bestehen, setzt sich die Künstlersozialkasse per Post mit Ihnen in Verbindung.

Voraussetzungen

  • Sie müssen im vergangenen Jahr Zuschüsse zu den Aufwendungen für Ihre private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung erhalten haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ausgefüllter Online-Antrag, Antwortbogen oder formlose Mitteilung
  • Nachweis über die tatsächlichen Aufwendungen für Ihre private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Bescheinigung erhalten Sie üblicherweise Anfang des Jahres automatisch:
    • von Ihrem privaten Versicherungsunternehmen oder
    • bei einer freiwilligen Versicherung: von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

Gegebenenfalls eine zusätzliche Bescheinigung über die monatlichen Aufwendungen, wenn Sie nicht im gesamten Jahr Zuschüsse erhalten haben. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Anfrage von Ihrer Krankenversicherung.

Welche Gebühren fallen an?

 Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die vollständigen Unterlagen für die endgültige Zuschussabrechnung müssen jeweils bis zum 31.05. des Folgejahres vorgelegt werden.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid der Künstlersozialkasse entnehmen.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Fachlich freigegeben am

13.07.2023

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