Gemeinde Twist - Bürgerservice und Politik

Bezeichnung:
Wohnungsbauprämie beantragen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus sind insbesondere Einzahlungen in einen Bausparvertrag, aber auch andere Zahlungen, zum Beispiel  für den ersten Erwerb von Anteilen an einer Bau- oder Wohnungsgenossenschaft.

Die Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 10 Prozent Ihrer geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Für jedes Sparjahr werden als prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus höchstens zugrunde gelegt:

  • EUR 700,00, wenn Sie ledig sind, oder
  • EUR 1.400, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben (soweit zusammenveranlagte Ehegatten / Lebenspartner nach dem LPartG).

Sparjahr ist das Kalenderjahr, in dem Sie die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet haben.

Hinweis: Die Wohnungsbauprämie ist nicht einkommensteuerpflichtig.

Teaser

Wenn Sie prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus leisten, können Sie eine Wohnungsbauprämie beantragen.

Die Wohnungsbauprämie ist durch Einkommensgrenzen beschränkt. Für Alleinstehende liegt diese Grenze seit Januar 2021 bei einem zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro, für Verheiratete bei 70.000 Euro pro Jahr.

Verfahrensablauf

Die Wohnungsbauprämie müssen Sie bei Ihrem Anlageinstitut beantragen. Nutzen Sie dafür das Formular, das Ihnen Ihr Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug zugeschickt hat.

Verfahrensablauf bei Bausparverträgen
Die Wohnungsbauprämie wird regelmäßig nur ermittelt und vorgemerkt. Die Auszahlung der angesammelten Wohnungsbauprämien an die Bausparkasse – zugunsten Ihres Bausparvertrages – erfolgt grundsätzlich erst bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung des Bausparvertrages.

Altverträge (vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen):
Die Wohnungsbauprämie wird bei Zahlungen in einen Bausparvertrag erst ausgezahlt, wenn

  • dieser zugeteilt,
  • die Festlegungsfrist von 7  Jahren seit Vertragsschluss überschritten ist oder
  • unschädlich über den Bausparvertrag verfügt worden ist. 

Sollten Sie das angesammelte Guthaben innerhalb der Festlegungsfrist von 7-Jahren anderweitig verwenden, so entfällt der Anspruch auf die Wohnungsbauprämie.

Neuverträge (ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen):
Die Wohnungsbauprämie wird bei Zahlungen in einen Bausparvertrag erst ausgezahlt, wenn

  • dieser zugeteilt,
  • die Festlegungsfrist von 7 Jahren seit Vertragsschluss überschritten ist, 
  • Sie bei Abschluss des Vertrages noch nicht das 25. Lebensjahre vollendet haben (soweit ohne Verwendung zum Wohnungsbau) oder
  • unschädlich über den Bausparvertrag verfügt worden ist.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei Ihrer Bausparkasse und dem für Sie zuständigen Finanzamt. 

Voraussetzungen

Ihr zu versteuerndes Einkommen für das Sparjahr ist laut Einkommensteuerbescheid nicht höher als:

  • EUR 35.000, wenn Sie ledig sind, oder
  • EUR 70.000, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben (soweit zusammenveranlagte Ehegatten / Lebenspartner nach dem LPartG).

Achtung: Sie können für vermögenswirksame Leistungen   VL   (zum Beispiel bei Einzahlung in einen Bausparvertrag) nicht gleichzeitig die Arbeitnehmer-Sparzulage und eine Wohnungsbauprämie erhalten. So wird eine doppelte Begünstigung ausgeschlossen. Deshalb darf es sich bei den Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus nicht um VL handeln, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht. Können Sie keine Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen, beispielsweise weil Sie die Einkommensgrenzen überschreiten, so können die VL in den Antrag auf Wohnungsbauprämie einbezogen und bei der Festsetzung berücksichtigt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antragsformular, das Ihnen das Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug zuschickt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Gebühr: gebührenfrei

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen den Antrag bis zum Ablauf des 2 Kalenderjahres stellen, das auf das Sparjahr folgt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Arbeitsaufkommen im örtlich zuständigen Finanzamt abhängig.

Rechtsbehelf

Einen Rechtsbehelf gibt es nicht. 

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für Steuern Niedersachsen

Fachlich freigegeben am

17.03.2021

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