Leistungsbeschreibung
Der Vorstand einer neu gegründeten Partei muss bei der zuständigen Stelle die Gründung anzeigen.
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle prüft allein, ob eine Organisation, die Unterlagen einreicht, als Partei i.S. des § 2 Absatz 1 Parteiengesetz (PartG) anzusehen ist.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Bundeswahlleiter.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Gründungsprotokoll
- Satzung
- Programm
- Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Partei verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestags- noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Vor der Wahl prüfen die jeweiligen Wahlausschüsse, ob die Partei zu der bevorstehenden Wahl (Europa-, Bundestags-, Landtags- bzw. Kommunalwahl) zugelassen werden kann.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Hinweise zu einer Parteigründung finden Sie auf folgenden Seiten:
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsische Landeswahlleiterin
Was erledige ich wo?
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