Gemeinde Twist - Bürgerservice und Politik

Bezeichnung:
Infektionsschutz Meldung Labore
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. 

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Labore zu Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen.

Namentlich benannte Erreger:

Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.

Nicht namentlich benannte Erregernachweise:

Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.
 

Teaser

Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern durch Labore vor.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Gesundheitsamt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: gebührenfrei

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Siehe auch (LOV, LOVD):

Was erledige ich wo?

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