Was erledige ich wo?

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Bezeichnung:
Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierte Fachkräfte beantragen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Hochqualifizierte ausländische Staatsangehörige können in besonderen Fällen ohne Voraufenthaltszeiten in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Als hochqualifiziert in diesem Sinne gelten insbesondere:

  • Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder
  • Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder
  • wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.

An wen muss ich mich wenden?

Ihre zuständige Ausländerbehörde

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
  • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie sind hochqualifiziert im oben genannten Sinne.
  • Ihre Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist gesichert.

Hinweis: Hochqualifizierte haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis der beruflichen oder wissenschaftlichen Qualifikation
  • Arbeitsvertrag
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis, dass Ihre Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gesichert ist.

Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde, welche Unterlagen erforderlich sind.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: EUR 147,00

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport