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Bezeichnung:
Pauschbetrag für Hinterbliebene beantragen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Sind Ihnen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden, z. B. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung, können Sie einen Pauschbetrag beantragen. Diesen Pauschbetrag erhalten Sie auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder Sie für den Anspruch auf die Bezüge eine Abfindung in Form eines Kapitalbetrags erhalten haben.

Teaser

Bei Hinterbliebenenbezügen können Sie einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

  • Die Ansprechpunkte im für Sie zuständigen Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes

Zuständige Stelle

Das jeweils zuständige Finanzamt entscheidet über die Anträge in der Steuererklärung.

 

Voraussetzungen

Es liegen Hinterbliebenenbezüge nach einem der folgenden Gesetze vor: 

  • dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungs­gesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
  • den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
  • den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
  • den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei Hinterbliebenenbezügen ist der Nachweis durch amtliche Unterlagen (z. B. Rentenbescheid des Versorgungsamts, der zuständigen Entschädigungsbehörde oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung) zu erbringen.
Der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Renten­versicherung genügt nicht als Nachweis.

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Gebühr: gebührenfrei

Verfahrensablauf

  • Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt
  • Die Steuererklärung kann in Papier oder im Online-Verfahren abgeben werden

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Werden Sie von Angehörigen der steuerberatenden Berufe steuerlich beraten, müssen Sie Ihre Steuererklärungen erst bis zum letzten Tag des Februars des Zweitfolgejahres abgeben. Bei Einkünften aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb können andere Fristen gelten.

Für die Jahre 2020 bis 2024 wurden die o. g. Abgabefristen verlängert (s. hierzu Artikel des Landesamtes für Steuern Niedersachsen bzw. BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022).

Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.
 

Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden).

Anträge auf Berücksichtigung eines Pauschbetrages für Hinterbliebene im Lohnsteuerabzugsverfahren müssen bis spätestens 30. November des Jahres, für das der Freibetrag berücksichtigt werden soll, gestellt werden. Änderungen, die im Dezember eintreten, können somit erst im Lohnsteuerabzugsverfahren des folgenden Kalenderjahres berücksichtigt werden.

  • Die Frist für das Lohsteuerabzugsverfahren ist der 30.11.des laufenden Jahres

Bearbeitungsdauer

  • Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsstand im jeweils zuständigen Finanzamt
Siehe auch (LOV, LOVD):