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Gemeinde Twist - Begriffsbestimmungen zum Baulückenkataster - Bauen - Wohnen und Leben

Begriffsbestimmungen zum Baulückenkataster

Für die im Baulückenkataster dargestellten Grundstücke sind weitergehende Informationen verfügbar. Die verwendeten Begriffe werden nachfolgend näher erläutert:

"Object-ID": Es handelt sich um eine eindeutige Objektbezeichnung. Bei Nachfragen geben Sie bitte diese Nummer an.

"Ortsteil": Angegeben ist die Ortsteilzugehörigkeit des Baugrundstückes.

"Lage ohne Nr.": Mögliche Erschließungsstraße, an der das Baugrundstück anschließt. In Einzelfällen steht der Name der Erschließungsstraße noch nicht fest oder es wäre auch eine alternative Anbindung denkbar. Die endgültige Lagebezeichnung/Anschrift wird durch die Gemeinde im Rahmen des Bauantrags-/Bauanzeigeverfahrens zugeteilt.

"Flur/ Flurstück": Die offizielle Katasterbezeichnung. Bei vielen bebaubaren Grundstücken handelt es sich um Teile größerer Flurstücke. Die Flurstücksbezeichnung wird in diesen Fällen um den Anhang „tlw.“ ergänzt.

"Größe": Die angegebene Größe ist die Grundstücksgröße. Bei vielen bebaubaren Grundstücken handelt es sich um Teilgrundstücke heutiger größerer Flächen. Die endgültige Grundstücksgröße späterer Baugrundstücke hängt von der noch durchzuführenden Vermessung ab. Die Größen sind in diesen Fällen als „ca.-Werte“ angegeben und bilden nach Auffassung der Gemeinde sinnvolle aber unverbindliche Flächenzuschnitte für ein Baugrundstück ab.

Eigentum:

"Privat": Es handelt sich um ein Grundstück in privatem Eigentum. Hierunter fallen alle natürlichen und juristischen Personen mit Ausnahme der Gemeinde Twist, d. h. Eigentümer könnte sowohl eine Privatpersonen als auch ein Gewerbeunternehmen oder eine Kirche sein.

"Gemeinde": Es handelt sich um Flächen im Eigentum der Gemeinde Twist.

"Privat/Gemeinde": Zur Bildung eines sinnvollen Baugrundstückes ist Eigentumserwerb von einem privaten Eigentümer und der Gemeinde Twist erforderlich. Für Informationen steht in diesem Fall die Gemeinde Twist, Fachbereich Gemeindeentwicklung, zur Verfügung.

"Privat/ Privat": In äußerst seltenen Fällen ist zur Bildung des Grundstückes eine Verschmelzung zweier Flurstücke notwendig, die sich im Eigentum unterschiedlicher privater Personen befinden.

"Rechtsgrundlage (§)": Die planungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich aus den §§ 30 bis 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Die für das Grundstück einschlägige Rechtsgrundlage wird in Form der Paragraphennummerierung des Bausetzbuches angegeben.

"Rechtsgrundlage (Bez.)": Die planungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich aus den §§ 30 bis 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Die für das Grundstück einschlägige Rechtsgrundlage wird in Form der planungsrechtlichen Einordnung („Bebauungsplan“, „Im Zusammenhang bebauter Ortsteil“ oder „Außenbereichssatzung“) angegeben.

"Verkehrl. Erschließung": An dieser Stelle erfolgt lediglich eine Aussage über die verkehrliche Erschließung der Baulücke. Ob auch im Hinblick auf die Ver- und Entsorgung die Erschließung gesichert ist, ist abschließend im Rahmen des Baugenehmigungs-/Bauanzeigeverfahrens zu klären.

„Vorhanden“: Das Grundstück schließt direkt an eine öffentliche Verkehrsfläche an.

„Fehlt“: Die Errichtung einer Erschließungsstraße ist in einem Bebauungsplan vorgesehen, aber bislang nicht realisiert. Wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung, Fachbereich Gemeindeentwicklung, um zu klären, ob der Bau der Erschließungsstraße aktuell geplant ist oder welche Möglichkeiten zur Sicherstellung der verkehrlichen Erschließung denkbar sind.

„öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich“: Eine Erschließungsstraße ist zwar vorhanden. Um diese Straße zu erreichen, muss jedoch, z.B. ein Graben verrohrt werden o.ä. Dafür ist eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich. Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung; Fachbereich Gemeindeentwicklung.

„privat zu vereinbaren“: Das mögliche Baugrundstück befindet sich auf einem Grundstücksteil, das nicht direkt an eine Erschließungsstraße angrenzt. Die Erschließung muss somit im Rahmen des Baugenehmigungs-/Bauanzeigeverfahrens privatrechtlich geregelt werden. Dies kann z.B. durch die Eintragung einer Baulast geschehen.